Selbstständig Ratgeber

Hohe Steuernachzahlung? So beantragen Sie Ratenzahlung

Kurz & Knapp

Ja, Sie können Steuernachzahlungen in Raten zahlen! Beantragen Sie beim Finanzamt eine Stundung oder Ratenzahlung. Es fallen Stundungszinsen von 0,5% pro Monat an – aber das ist besser als Säumniszuschläge (1%/Monat) oder Vollstreckung.

Ihre Optionen bei Zahlungsschwierigkeiten

OptionWas bedeutet das?Kosten
StundungZahlungsaufschub um X Monate0,5% pro Monat Zinsen
RatenzahlungZahlung in monatlichen Raten0,5% pro Monat Zinsen
ErlassTeil der Schuld wird erlassenKeine (nur in Härtefällen)
Nichts tunVollstreckung droht1% Säumniszuschlag + Pfändung

So beantragen Sie Stundung/Ratenzahlung

  1. Schnell handeln
    Beantragen Sie VOR Fälligkeit oder sofort nach Erhalt des Bescheids – nicht erst nach Mahnung.
  2. Formloser Antrag
    Schriftlich (Brief oder ELSTER-Nachricht) mit Begründung und Zahlungsvorschlag.
  3. Nachweise beifügen
    Kontoauszüge, Einnahmen-Übersicht, laufende Kosten – zeigen Sie Ihre Situation.
  4. Realistischen Plan vorschlagen
    Welche Rate können Sie zahlen? Wann können Sie vollständig begleichen?
Beispiel: Muster: Antrag auf Ratenzahlung

Max Mustermann | Steuernummer: 123/456/78901

An das Finanzamt Musterstadt

Antrag auf Ratenzahlung – Einkommensteuerbescheid 2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Bescheid vom TT.MM.JJJJ wurde eine Nachzahlung von 8.000€ festgesetzt. Aufgrund meiner aktuellen Liquiditätslage kann ich diesen Betrag nicht auf einmal zahlen.

Ich bitte um Bewilligung einer Ratenzahlung in Höhe von 800€ monatlich über 10 Monate, beginnend ab TT.MM.JJJJ.

Als Nachweis meiner finanziellen Situation füge ich bei: [Kontoauszüge, Einnahmenübersicht]

Mit freundlichen Grüßen

Die Kosten im Vergleich

Beispiel: Stundung vs. Nicht-Zahlen

Nachzahlung: 10.000€ | Zeitraum: 6 Monate

Mit StundungOhne Reaktion
Stundungszinsen (0,5%/Monat)300€-
Säumniszuschläge (1%/Monat)-600€
Mahngebühren-ca. 50€
Vollstreckungskosten-ca. 200€+
Zusatzkosten gesamt300€850€+
Achtung: Säumniszuschläge (1%/Monat) können nicht gestundet werden! Sie fallen automatisch an, wenn Sie nicht pünktlich zahlen und keine Stundung haben.

Wann wird Stundung gewährt?

Das Finanzamt prüft:

  • Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten (nicht dauerhaft)
  • Erhebliche Härte bei sofortiger Zahlung
  • Sicherstellung der Zahlung (wird die Schuld beglichen werden?)
  • Keine Gefährdung des Steueraufkommens

Gute Chancen bei:

  • Erstmaliger Antrag
  • Nachvollziehbarer Grund
  • Realistischer Rückzahlplan
  • Sonstige Steuern aktuell

Schlechte Chancen bei:

  • Wiederholte Anträge
  • Dauerhaft kein Geld
  • Andere Steuern auch rückständig
  • Offensichtliche Vermögensverschiebung

Wenn Stundung abgelehnt wird

  1. Einspruch gegen Ablehnung
    Innerhalb 1 Monat möglich – neue Begründung/Nachweise.
  2. Bankkredit aufnehmen
    Oft günstiger als Säumniszuschläge (Zinsen vergleichen!).
  3. Erlassantrag bei Härtefall
    Bei existenzieller Notlage: Antrag auf Teilerlass möglich.
  4. Insolvenzberatung
    Bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit professionelle Hilfe suchen.

Häufige Fehler vermeiden

  • Bescheid ignorieren und hoffen – Immer reagieren! Vollstreckung kommt automatisch.
  • Zu späten Antrag stellen – VOR Fälligkeit oder sofort nach Bescheid – nicht erst nach Mahnung.
  • Unrealistischen Zahlungsplan vorschlagen – Ehrlich sein – was können Sie wirklich zahlen?

Häufige Fragen

Ja, Sie können beim Finanzamt eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen. Das Finanzamt prüft Ihre Zahlungsfähigkeit und kann Raten gewähren. Es fallen Stundungszinsen von 0,5% pro Monat (6% p.a.) an.

Ohne Reaktion: Mahnungen, Säumniszuschläge (1%/Monat), dann Vollstreckung (Pfändung). Besser: Proaktiv Stundung beantragen – das Finanzamt ist bei echten Zahlungsschwierigkeiten oft kulant, wenn Sie kommunizieren.

CuiveMedia Redaktion

Fachredaktion Finanzen & Steuern

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Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.
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Zuletzt geprüft: 15.01.2025