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Das Finanzamt reagiert nicht – so beschleunigen Sie den Prozess

Kurz & Knapp

Wenn das Finanzamt nicht reagiert: Zuerst telefonisch nachfragen (Sachbearbeiter direkt), dann schriftlich nachhaken. Nach 6 Monaten ohne Reaktion können Sie einen Untätigkeitseinspruch einlegen. Das zwingt das Finanzamt zur Bearbeitung.

Typische Wartezeiten beim Finanzamt

VorgangÜbliche DauerZu lang ab
Steuererklärung → Bescheid2-3 Monate6+ Monate
Einspruch bearbeiten2-4 Monate6+ Monate
Vorauszahlung anpassen4-8 Wochen3+ Monate
Fristverlängerung1-2 Wochen4+ Wochen
Steuernummer beantragen2-4 Wochen8+ Wochen
Rückfrage beantworten1-3 Wochen6+ Wochen

So beschleunigen Sie die Bearbeitung

  1. Schritt 1: Telefonisch nachfragen
    Rufen Sie an und fragen Sie nach dem Bearbeitungsstand. Die Durchwahl des Sachbearbeiters steht auf Ihrem letzten Bescheid.
  2. Schritt 2: Schriftlich nachhaken
    Wenn telefonisch nichts passiert: Schreiben Sie einen freundlichen Brief mit Bitte um Sachstandsmitteilung.
  3. Schritt 3: Sachgebietsleiter einschalten
    Bei anhaltender Untätigkeit: Beschwerde beim Sachgebietsleiter oder Amtsleiter einreichen.
  4. Schritt 4: Untätigkeitseinspruch
    Nach 6 Monaten: Formeller Untätigkeitseinspruch gemäß § 347 AO.
Beispiel: Muster: Anfrage zum Bearbeitungsstand

Max Mustermann | Steuernummer: 123/456/78901

An das Finanzamt Musterstadt

Bitte um Sachstandsmitteilung

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 15.03.2025 habe ich meine Einkommensteuererklärung 2024 eingereicht (Eingang bestätigt via ELSTER).

Bis heute habe ich noch keinen Bescheid erhalten. Ich bitte Sie um Mitteilung zum aktuellen Bearbeitungsstand.

Mit freundlichen Grüßen

Der Untätigkeitseinspruch

Nach 6 Monaten ohne Bearbeitung können Sie einen Untätigkeitseinspruch nach § 347 AO einlegen. Dieser ist möglich bei:

  • Nicht bearbeiteter Steuererklärung
  • Nicht entschiedenem Einspruch
  • Nicht bearbeitetem Antrag (z.B. Stundung)
Beispiel: Muster: Untätigkeitseinspruch

Max Mustermann | Steuernummer: 123/456/78901

An das Finanzamt Musterstadt

Untätigkeitseinspruch gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 AO

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 15.01.2025 habe ich meine Einkommensteuererklärung 2024 eingereicht. Trotz mehrfacher Nachfrage (zuletzt am TT.MM.JJJJ) ist bis heute keine Bearbeitung erfolgt.

Seit Einreichung sind mehr als 6 Monate vergangen. Ich lege hiermit Untätigkeitseinspruch ein und bitte um zeitnahe Bearbeitung.

Mit freundlichen Grüßen

Achtung: Der Untätigkeitseinspruch führt nicht automatisch zu einem Bescheid, aber das Finanzamt muss sich dazu äußern. Im schlimmsten Fall können Sie danach beim Finanzgericht eine Untätigkeitsklage erheben.

Häufige Gründe für Verzögerungen

GrundWas Sie tun können
Hohe ArbeitsbelastungGeduld oder eskalieren nach 6 Monaten
Unvollständige UnterlagenNachfragen, ob etwas fehlt
Rückfragen in BearbeitungTelefonisch Sachstand erfragen
Prüfung komplexer SachverhalteSteuerberater einschalten
Interner Wechsel des SachbearbeitersNeuen Ansprechpartner erfragen

Häufige Fehler vermeiden

  • Direkt aggressiv werden – Freundlich bleiben – die Sachbearbeiter können nichts für die Arbeitsbelastung.
  • Untätigkeitseinspruch zu früh – Erst nach 6 Monaten möglich und sinnvoll.
  • Keine Dokumentation – Alle Anfragen und Antworten dokumentieren (Datum, Inhalt, Ansprechpartner).

Häufige Fragen

Es gibt keine gesetzliche Frist, aber nach 6 Monaten ohne Reaktion können Sie einen Untätigkeitseinspruch einlegen. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit liegt bei 2-3 Monaten, kann aber je nach Finanzamt variieren.

Ein Rechtsmittel nach § 347 AO, das Sie einlegen können, wenn das Finanzamt Ihren Antrag oder Einspruch mehr als 6 Monate nicht bearbeitet hat. Es zwingt das Finanzamt zur Stellungnahme und ist die Vorstufe zur Untätigkeitsklage beim Finanzgericht.

CuiveMedia Redaktion

Fachredaktion Finanzen & Steuern

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Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.
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Zuletzt geprüft: 15.01.2025