Selbstständig Ratgeber

Diese 5 Umsatzsteuer-Fehler kosten Selbstständige bares Geld

Kurz & Knapp

Die 5 teuersten USt-Fehler: 1) Voranmeldung vergessen, 2) Falscher Steuersatz, 3) Vorsteuer ohne korrekte Rechnung, 4) Als Kleinunternehmer USt ausweisen, 5) Innergemeinschaftliche Lieferungen falsch behandeln. Alle können zu Nachzahlungen, Zinsen und Strafen führen.

Fehler #1: Voranmeldung vergessen oder zu spät

Die Konsequenzen:

  • Verspätungszuschlag: 0,25% der Steuer pro Monat (min. 10€)
  • Säumniszuschlag: 1% der Steuer pro angefangenem Monat
  • Schätzung durch Finanzamt: Oft höher als tatsächliche Steuer
Beispiel: Kosten einer verspäteten Voranmeldung

USt-Zahllast: 2.000€ | Verspätung: 3 Monate

Verspätungszuschlag (3 × 0,25%)15€
Säumniszuschlag (3 × 1%)60€
Zusatzkosten75€

Fehler #2: Falscher Steuersatz

Die häufigsten Verwechslungen:

LeistungKorrekter SatzHäufiger Fehler
Standard-Dienstleistung19%7% verwendet
Bücher (gedruckt)7%19% verwendet
E-Books7%Früher 19%
Lebensmittel (Grundnahrung)7%19% verwendet
Restaurant (vor Ort)19%7% (To-Go-Satz)
Lieferung ins EU-Ausland (B2B)0%19% berechnet
Achtung: § 14c UStG: Sie schulden immer den ausgewiesenen Steuersatz – auch wenn er falsch ist! Korrektur nur durch Korrekturrechnung möglich.

Fehler #3: Vorsteuer ohne korrekte Rechnung

Für den Vorsteuerabzug brauchen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben:

Pflichtangaben für Vorsteuerabzug:

  • ☐ Vollständiger Name und Anschrift des Lieferanten
  • ☐ Vollständiger Name und Anschrift des Empfängers
  • ☐ Steuernummer oder USt-ID des Lieferanten
  • ☐ Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • ☐ Leistungsbeschreibung und Leistungszeitpunkt
  • ☐ Nettobetrag, Steuersatz und USt-Betrag separat

Achtung bei Kleinbetragsrechnungen (bis 250€ brutto): Hier reichen weniger Angaben, aber USt muss ausgewiesen sein!

Fehler #4: Als Kleinunternehmer USt ausweisen

Beispiel: Die teure Falle

Sie sind Kleinunternehmer und schreiben versehentlich 19% USt auf die Rechnung

  • Sie schulden dem Finanzamt diese 19% (§ 14c Abs. 2 UStG)
  • Gleichzeitig haben Sie keinen Vorsteuerabzug
  • Der Kunde hat aber Anspruch auf korrekten Vorsteuerabzug

Lösung: Stornorechnung + neue Rechnung ohne USt + berichtigte Voranmeldung

Fehler #5: EU-Geschäfte falsch behandeln

GeschäftUSt-BehandlungDokumentation
B2B EU (Ware)0% (steuerfrei)USt-ID prüfen, Gelangensbestätigung
B2B EU (Dienstleistung)0% (Reverse Charge)USt-ID auf Rechnung
B2C EU (Ware)19% deutsche UStAb Lieferschwelle: lokale USt
B2C EU (digital)Lokale UStOSS-Verfahren nutzen

Zusammenfassung: So vermeiden Sie die Fehler

  1. Kalender-Erinnerung für Voranmeldung
    Am 5. des Monats/Quartals erinnern lassen.
  2. Steuersätze bei neuen Leistungen prüfen
    Im Zweifel beim Finanzamt oder Steuerberater nachfragen.
  3. Eingangsrechnungen vor Zahlung prüfen
    Alle Pflichtangaben vorhanden? Sonst Korrektur anfordern!
  4. Als Kleinunternehmer konsequent bleiben
    Nie USt ausweisen, Hinweis auf § 19 UStG auf Rechnung.
  5. USt-ID bei EU-Geschäften prüfen
    Vor Rechnungsstellung USt-ID des Kunden validieren.

Häufige Fehler vermeiden

  • Vorsteuer aus Restaurantrechnung ziehen – Bewirtungsbeleg muss alle Pflichtangaben enthalten!
  • USt-Voranmeldung ohne Dauerfristverlängerung – Dauerfristverlängerung bis Februar beantragen = 1 Monat mehr Zeit.
  • Kleinunternehmergrenze vergessen – Ab 25.000€ Vorjahresumsatz oder 100.000€ laufend: USt-Pflicht!

Häufige Fragen

Die teuersten Fehler: Als Kleinunternehmer USt ausweisen (schulden Sie dann), Vorsteuer ohne gültige Rechnung ziehen, und USt-Voranmeldung nicht oder zu spät abgeben (Verspätungs- und Säumniszuschläge).

Sie schulden dem Finanzamt den auf der Rechnung ausgewiesenen Steuersatz (§ 14c UStG) – auch wenn er falsch ist! Korrektur nur durch Korrekturrechnung an den Kunden und berichtigte USt-Voranmeldung möglich.

CuiveMedia Redaktion

Fachredaktion Finanzen & Steuern

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Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.
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Zuletzt geprüft: 15.01.2025