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Umsatzsteuer falsch auf der Rechnung – so korrigieren Sie den Fehler

Kurz & Knapp

Bei falscher Umsatzsteuer auf der Rechnung gilt § 14c UStG: Sie schulden dem Finanzamt den ausgewiesenen Betrag – auch wenn er falsch ist. Um das zu korrigieren, müssen Sie eine Korrekturrechnung an den Kunden ausstellen und eine berichtigte USt-Voranmeldung einreichen.

Das Problem: Falsch ausgewiesene USt

FehlerKonsequenzKorrektur
19% statt 7% berechnetSie schulden 19%Korrekturrechnung + berichtigte Voranmeldung
7% statt 19% berechnetDifferenz nachfordernKorrekturrechnung an Kunden
USt berechnet als KleinunternehmerSie schulden die ausgewiesene UStStornorechnung + neue Rechnung ohne USt
Keine USt obwohl nötigNachberechnung an KundeKorrekturrechnung mit USt

§ 14c UStG: Die rechtliche Grundlage

Wichtig: Wer Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausweist, schuldet diese dem Finanzamt – unabhängig davon, ob der Ausweis korrekt ist!

  • § 14c Abs. 1: Unrichtiger Steuerausweis (falscher Steuersatz)
  • § 14c Abs. 2: Unberechtigter Steuerausweis (Kleinunternehmer weist USt aus)

So korrigieren Sie den Fehler

  1. Schritt 1: Fehler identifizieren
    Welcher Steuersatz war korrekt? 7%, 19% oder 0% (Kleinunternehmer)?
  2. Schritt 2: Korrekturrechnung erstellen
    Neue Rechnung mit korrektem Steuersatz und Verweis auf die fehlerhafte Rechnung.
  3. Schritt 3: Kunden informieren
    Korrekturrechnung an Kunden senden. Bei Differenzen: Nachzahlung/Erstattung klären.
  4. Schritt 4: Voranmeldung berichtigen
    Berichtigte USt-Voranmeldung für den betroffenen Zeitraum einreichen.
Beispiel: Beispiel: 19% statt 7% berechnet

Original-Rechnung: Grafikdesign-Leistung (sollte 19% sein, aber 7% wäre falsch)

Angenommen: Sie haben 7% berechnet statt 19%

Nettobetrag1.000,00€
Berechnet (7%)70,00€
Korrekt (19%)190,00€
Differenz nachzufordern120,00€

Kunde muss die Differenz nachzahlen, kann dafür aber auch mehr Vorsteuer abziehen.

Korrekturrechnung: Muster

Beispiel: Muster Korrekturrechnung

KORREKTURRECHNUNG

Korrektur zu Rechnung Nr. 2025-015 vom 10.01.2025


In der oben genannten Rechnung wurde versehentlich der falsche Umsatzsteuersatz von 7% angewandt. Der korrekte Steuersatz beträgt 19%.

Ursprünglich berechnete USt (7%)70,00€
Korrekte USt (19%)190,00€
Differenz120,00€

Bitte überweisen Sie den Differenzbetrag von 120,00€ bis zum TT.MM.JJJJ.

Berichtigte Voranmeldung

Nach der Korrektur müssen Sie auch Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung berichtigen:

  • Bei ELSTER: Neue Voranmeldung für den betroffenen Monat/Quartal abgeben
  • Kennzeichen "Berichtigte Anmeldung" setzen
  • Die korrekten Werte eintragen
  • Differenz wird automatisch verrechnet
Achtung: Reichen Sie die berichtigte Voranmeldung zeitnah ein! Bei verspäteter Korrektur können Zinsen und Säumniszuschläge anfallen.

Sonderfall: Kleinunternehmer

Wenn Sie als Kleinunternehmer versehentlich USt ausweisen, schulden Sie diese dem Finanzamt (§ 14c Abs. 2 UStG). Sie müssen:

  1. Stornorechnung für die falsche Rechnung ausstellen
  2. Neue Rechnung ohne USt-Ausweis erstellen
  3. Kunde muss die bereits gezogene Vorsteuer korrigieren
  4. Berichtigte Voranmeldung mit 0€ USt einreichen

Häufige Fehler vermeiden

  • Fehler ignorieren und hoffen – Korrigieren Sie sofort – das Finanzamt findet solche Fehler bei Prüfungen.
  • Nur intern korrigieren – Ohne Korrekturrechnung an den Kunden keine Entlastung beim Finanzamt.
  • Voranmeldung nicht berichtigen – Berichtigte Voranmeldung ist Pflicht für die korrekte Verbuchung.

Häufige Fragen

Sie schulden dem Finanzamt immer den auf der Rechnung ausgewiesenen Steuersatz (§ 14c UStG). Bei zu hoch berechneter USt müssen Sie diese abführen, können aber eine Korrekturrechnung ausstellen und dann eine berichtigte Voranmeldung einreichen.

Durch eine Korrekturrechnung an den Kunden mit dem richtigen Steuersatz und Verweis auf die ursprüngliche Rechnung. Zusätzlich reichen Sie eine berichtigte USt-Voranmeldung beim Finanzamt ein.

CuiveMedia Redaktion

Fachredaktion Finanzen & Steuern

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Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.
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Zuletzt geprüft: 15.01.2025