Steuerhinterziehung vs. Steuerverkürzung – wo ist die Grenze?
Kurz & Knapp
Steuerhinterziehung = Vorsatz (bewusst falsche Angaben). Leichtfertige Steuerverkürzung = Fahrlässigkeit (grob nachlässig). Einfache Fehler = keine Straftat (nur Nachzahlung). Die Grenze liegt im Vorsatz: Wussten Sie, dass Ihre Angaben falsch sind?
Die drei Stufen von Steuerfehlern
| Stufe | Voraussetzung | Konsequenz |
|---|---|---|
| Einfacher Fehler | Irrtum, Rechenfehler | Nachzahlung + Zinsen |
| Leichtfertige Steuerverkürzung | Grobe Fahrlässigkeit | Bußgeld bis 50.000€ |
| Steuerhinterziehung | Vorsatz | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
| Schwere Steuerhinterziehung | Vorsatz + >50.000€ oder bandenmäßig | Freiheitsstrafe bis 10 Jahre |
Was ist Vorsatz?
Vorsatz bedeutet: Sie wissen, dass Ihre Angaben falsch sind, und Sie wollen dadurch Steuern sparen. Beispiele:
Vorsatz (Steuerhinterziehung):
- Einnahmen bewusst verschweigen
- Privatausgaben als Betriebsausgaben buchen
- Gefälschte Belege einreichen
- Schwarzarbeit nicht versteuern
Fahrlässigkeit (Verkürzung):
- Einnahme aus Nachlässigkeit vergessen
- Falschen Steuersatz aus Unwissen anwenden
- Belege schlampig führen
- Fristen aus Unachtsamkeit versäumen
Typische Grenzfälle
| Situation | Einordnung | Begründung |
|---|---|---|
| Einnahme vergessen zu buchen | Meist Fahrlässigkeit | Kein bewusstes Verschweigen |
| Privates Essen als Geschäftsessen | Vorsatz | Bewusste Falschabrechnung |
| Falschen USt-Satz verwendet | Irrtum oder Fahrlässigkeit | Unkenntnis der Regeln |
| Bareinnahmen nicht kassiert | Vorsatz | Bewusstes Handeln |
| Ausgabe falsch kategorisiert | Meist Irrtum | Interpretationsspielraum |
Die Beweislast
Das Finanzamt muss Vorsatz beweisen. Bei reinen Fehlern oder Unkenntnis liegt kein Vorsatz vor. Aber: Wiederholte "Fehler" können als Indiz für Vorsatz gewertet werden!
- Systematische Muster (z.B. regelmäßig Bareinnahmen nicht gebucht)
- Erhebliche Abweichungen (mehrere tausend Euro)
- Gefälschte oder manipulierte Belege
- Schweizer Konto oder ausländische Gesellschaft ohne Angabe
- Bereits frühere Hinweise vom Finanzamt ignoriert
Die Strafen im Detail
| Hinterzogener Betrag | Übliche Strafe |
|---|---|
| Bis 1.000€ | Einstellung gegen Auflage |
| 1.000€ - 10.000€ | Geldstrafe (30-90 Tagessätze) |
| 10.000€ - 50.000€ | Geldstrafe oder Bewährung |
| 50.000€ - 100.000€ | Freiheitsstrafe auf Bewährung |
| Über 100.000€ | Freiheitsstrafe ohne Bewährung möglich |
| Über 1.000.000€ | Freiheitsstrafe ohne Bewährung üblich |
Fehler korrigieren: Die Optionen
- Berichtigung (bei Irrtum)
Formlose Mitteilung ans Finanzamt mit Korrektur. Keine Strafe, nur Nachzahlung. - Selbstanzeige (bei Vorsatz)
Formelle Selbstanzeige mit vollständiger Aufklärung. Straffreiheit möglich, wenn rechtzeitig und vollständig. - Einspruch (bei Bescheid-Fehlern)
Wenn das Finanzamt falsch berechnet hat: Einspruch einlegen.
Häufige Fehler vermeiden
- Denken "kleine Beträge interessieren nicht" – Auch 100€ können zur Anzeige führen – besonders bei System.
- Bei Entdeckung leugnen – Ehrlichkeit und Kooperation werden bei der Strafzumessung berücksichtigt.
- Selbstanzeige ohne Anwalt – Unvollständige Selbstanzeigen wirken nicht! Fachanwalt hinzuziehen.