Selbstständig Ratgeber

Sozialversicherungspflicht für Selbstständige – wer muss zahlen?

Kurz & Knapp

Die meisten Selbstständigen sind NICHT sozialversicherungspflichtig – sie zahlen nur Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherungspflicht besteht nur für bestimmte Gruppen: KSK-Versicherte, Handwerker, Lehrer, Pflegende und arbeitnehmerähnliche Selbstständige.

Übersicht: Wer ist pflichtversichert?

GruppeRentenversicherungKrankenversicherung
Künstler/Publizisten (KSK)Pflicht (halber Beitrag)Pflicht (halber Beitrag)
Handwerker (zulassungspflichtig)Pflicht (18 Jahre)Wahlfreiheit
Lehrer (überwiegend)PflichtWahlfreiheit
PflegepersonenPflichtWahlfreiheit
Arbeitnehmerähnliche*PflichtWahlfreiheit
Alle anderen SelbstständigenFreiwilligPflicht (GKV oder PKV)

*Arbeitnehmerähnlich = Ein Auftraggeber, keine Mitarbeiter, wie Arbeitnehmer tätig

Die Künstlersozialkasse (KSK)

Die KSK ist eine günstige Absicherung für selbstständige Künstler und Publizisten:

Wer kann in die KSK?

  • Bildende Künstler (Designer, Fotografen, Grafiker)
  • Darstellende Künstler (Schauspieler, Tänzer)
  • Musiker und Komponisten
  • Publizisten (Journalisten, Autoren, Übersetzer)
  • Mindestens 3.900€ Jahreseinkommen aus Kunst/Publizistik
Beispiel: KSK vs. freiwillige Versicherung

Gewinn: 40.000€/Jahr

Mit KSKOhne KSK
Krankenversicherungca. 310€ca. 620€
Pflegeversicherungca. 65€ca. 130€
Rentenversicherungca. 310€0€ (oder 620€ freiwillig)
Gesamt/Monatca. 685€ca. 750€

KSK-Versicherte zahlen nur den halben Beitragssatz!

Pflicht für Handwerker

Selbstständige Handwerker in zulassungspflichtigen Gewerben sind für 18 Jahre rentenversicherungspflichtig:

  • Maurer, Dachdecker, Elektriker, Installateure
  • Friseure, Bäcker, Fleischer
  • Kfz-Mechaniker, Schreiner

Nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen können Sie sich befreien lassen.

Pflicht für Lehrer und Erzieher

Rentenversicherungspflichtig sind selbstständige Lehrer, wenn sie:

  • Überwiegend (>50%) im Bereich Unterricht/Erziehung tätig sind
  • Keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen

Betroffen sind z.B.: Nachhilfelehrer, Dozenten, Trainer, Coaches (mit Lehrauftrag).

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Achtung: Vorsicht bei Scheinselbstständigkeit! Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind rentenversicherungspflichtig: Nur ein Auftraggeber, keine eigenen Mitarbeiter, weisungsgebunden.

Prüfen Sie Ihren Status mit dem Statusfeststellungsverfahren der DRV.

Freiwillige Rentenversicherung

Nicht pflichtversicherte Selbstständige können freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen:

AspektDetails
Mindestbeitrag96,72€/Monat (2025)
Höchstbeitrag1.404,30€/Monat (2025)
VorteileWartezeit für Rente, Reha-Anspruch, Erwerbsminderung
SteuerlichVoll absetzbar als Sonderausgabe

Häufige Fehler vermeiden

  • Rentenversicherungspflicht ignorieren – Prüfen Sie, ob Sie zu einer pflichtversicherten Gruppe gehören!
  • KSK-Berechtigung nicht nutzen – Als Künstler/Publizist unbedingt KSK prüfen – erhebliche Ersparnis!
  • Gar nicht für Alter vorsorgen – Ohne gesetzliche Rente: Private Vorsorge ist Pflicht (Rürup, ETFs, etc.).

Häufige Fragen

Nicht automatisch. Pflichtversichert in der Rentenversicherung sind nur bestimmte Gruppen: Künstler/Publizisten (KSK), Handwerker, Lehrer, Pflegepersonen und arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Krankenversicherung ist für alle Pflicht.

Die KSK ermöglicht selbstständigen Künstlern und Publizisten eine günstige Sozialversicherung. Sie zahlen nur den Arbeitnehmeranteil (ca. 50%), der "Arbeitgeberanteil" wird aus Abgaben der Verwerter und Bundeszuschuss finanziert.

CuiveMedia Redaktion

Fachredaktion Finanzen & Steuern

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Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.
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Zuletzt geprüft: 15.01.2025