Selbstständig Ratgeber

Fehlerhafte Rechnung erstellt – so korrigieren Sie richtig

Kurz & Knapp

Eine falsche Rechnung korrigieren Sie mit einer Stornorechnung (Gutschrift), die die ursprüngliche Rechnung aufhebt. Danach erstellen Sie eine neue, korrekte Rechnung. Wichtig: Eine bereits versendete Rechnung darf nicht einfach geändert oder gelöscht werden – das verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD).

Die häufigsten Rechnungsfehler

FehlerartAuswirkungKorrektur nötig?
Falscher BetragSteuerlich relevantJa, Stornorechnung
Falscher USt-SatzFalsche USt-SchuldJa, unbedingt
Falsches DatumZuordnungsproblemJa, Stornorechnung
Tippfehler im NamenFormfehlerJe nach Schwere
Fehlende PflichtangabeKein VorsteuerabzugJa, Korrektur
Falsche RechnungsnummerBuchführungsproblemJa, Stornorechnung
Achtung: Bei falsch ausgewiesener Umsatzsteuer schulden Sie dem Finanzamt immer den ausgewiesenen Betrag – auch wenn er zu hoch ist! Das gilt auch für Kleinunternehmer, die versehentlich USt ausweisen.

So korrigieren Sie eine Rechnung richtig

  1. Stornorechnung erstellen
    Die Stornorechnung enthält die gleichen Positionen wie die Originalrechnung, aber mit negativen Beträgen.
  2. Bezug zur Originalrechnung
    Deutlicher Hinweis: "Stornorechnung zu Rechnung Nr. 2024-0815 vom 15.03.2024"
  3. Neue korrekte Rechnung
    Eine komplett neue Rechnung mit neuer Rechnungsnummer und den korrekten Daten erstellen.
  4. Kunde informieren
    Stornorechnung und neue Rechnung gemeinsam an den Kunden senden mit kurzer Erklärung.
  5. Buchhaltung anpassen
    Alle drei Dokumente (Original, Storno, Neu) korrekt verbuchen.

Muster: Stornorechnung

Beispiel: Stornorechnung-Vorlage

STORNORECHNUNG

Stornorechnung-Nr.: ST-2024-0815

Datum: 18.03.2024

Stornierung zu Rechnung Nr. 2024-0815 vom 15.03.2024


Webdesign-Leistung-1.000,00€
Umsatzsteuer 19%-190,00€
Stornobetrag-1.190,00€

Grund: Korrektur des Rechnungsbetrags

Sonderfall: Kleinunternehmer weist USt aus

Beispiel: Versehentlich USt als Kleinunternehmer

Problem: Sie sind Kleinunternehmer und haben auf der Rechnung 19% USt ausgewiesen.

Folge:

  • Sie schulden die 190€ dem Finanzamt (§14c UStG)
  • Sie haben keinen Vorsteuerabzug
  • Der Kunde kann die Vorsteuer ziehen

Lösung: Stornorechnung + neue Rechnung ohne USt. Dem Kunden die Differenz erstatten.

Rechnungskorrektur vs. Stornorechnung

MethodeWann?Vorteil
Stornorechnung + NeuausstellungImmer bei wesentlichen FehlernSauber, GoBD-konform
RechnungskorrekturNur bei Kleinigkeiten (Tippfehler)Weniger Aufwand
Berichtigung per SchreibenFehlende PflichtangabenEinfach, wenn Beträge stimmen

Häufige Fehler vermeiden

  • Originalrechnung einfach ändern – Verstößt gegen GoBD! Immer Stornorechnung erstellen.
  • Gleiche Rechnungsnummer für Korrektur – Jede Rechnung braucht eine eindeutige Nummer.
  • Stornorechnung ohne Bezug – Immer die Original-Rechnungsnummer und -Datum nennen.

Pflichtangaben auf Rechnungen – Checkliste

  • ☐ Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden
  • ☐ Vollständiger Name und Anschrift des Empfängers
  • ☐ Steuernummer oder USt-IdNr.
  • ☐ Rechnungsdatum
  • ☐ Fortlaufende Rechnungsnummer
  • ☐ Menge und Art der Leistung
  • ☐ Zeitpunkt der Lieferung/Leistung
  • ☐ Nettobetrag
  • ☐ Steuersatz und Steuerbetrag (oder Hinweis auf Steuerbefreiung)
  • ☐ Bei Kleinunternehmer: Hinweis auf §19 UStG

Häufige Fragen

Erstellen Sie eine Stornorechnung, die die Originalrechnung aufhebt (mit negativen Beträgen und Bezug auf die Originalrechnung). Danach stellen Sie eine neue, korrekte Rechnung mit neuer Rechnungsnummer aus. Die Originalrechnung darf nicht gelöscht oder überschrieben werden.

Eine Stornorechnung muss enthalten: Eigene Rechnungsnummer, Datum, eindeutiger Bezug zur Originalrechnung (Nummer und Datum), die gleichen Positionen mit negativen Beträgen, und den Hinweis "Stornorechnung" oder "Gutschrift". Alle Pflichtangaben einer normalen Rechnung gelten auch hier.

Bei zu hoch ausgewiesener USt schulden Sie dem Finanzamt den ausgewiesenen Betrag – nicht den korrekten. Das gilt auch für Kleinunternehmer! Sie müssen eine Stornorechnung erstellen und die korrekte Rechnung nachreichen. Erst dann können Sie die Differenz beim Finanzamt geltend machen.

CuiveMedia Redaktion

Fachredaktion Finanzen & Steuern

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Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.
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Zuletzt geprüft: 15.01.2025